Schneeräumung
Wir wollen all unsere Bürger über ihre Räum- und Streupflichten gemäß § 93 der Straßenverkehrsordnung informieren bzw. diese nochmals in Erinnerung rufen.
Im Ortsgebiet sind Gehsteige entlang der eigenen Liegenschaft von Schnee zu befreien und bei Bedarf auch zu bestreuen. Ist vor Ihrem Haus kein Gehsteig vorhanden, muss der Straßenrand auf einer Breite von einem Meter von Schnee und Eis befreit werden. Ebenso ist dafür zu sorgen, dass Eiszapfen und Schneewechten, von an Straßen und Gehwege angrenzenden Dächern entfernt bzw. abgesichert werden.
Der Schnee von Ihrem eigenen Grundstück ist dabei auch nur auf diesem zu entsorgen bzw. zu lagern. Keinesfalls darf der anfallende Schnee auf die Straße geschaufelt werden!
Diese Verpflichtung gilt in der Zeit von 6 bis 22 Uhr. Bei anhaltendem Schneefall kann es daher auch manchmal erforderlich sein, mehrmals täglich zu räumen und zu streuen. Die Räum- und Streupflicht entfällt in diesem Fall nur dann, wenn sie völlig zwecklos und praktisch wirkungslos ist.
Verantwortlich für die Einhaltung dieser Pflichten sind die Grundstückseigentümer. Das gilt auch, wenn Sie nicht zu Hause sind! In diesem Fall müssen Sie sich eine Vertretung (etwa einen Nachbarn) oder eine Firma suchen, welche Ihre Pflichten übernimmt und sind dabei zur Kontrolle verpflichtet, ob diese Arbeiten entsprechend durchgeführt werden.
Wer seinen Räum- und Streupflichten gemäß § 93 der StVO nicht nachkommt, haftet im Ernstfall für daraus entstehende Schäden in Folge eines Unfalls oder ähnlichem!
Anbei ein Auszug der relevanten Stellen der Straßenverkehrsordnung:
§ 93 StVO
(1)Die Eigentümer von Liegenschaften in Ortsgebieten, ausgenommen die Eigentümer von unverbauten, land- und forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften, haben dafür zu sorgen, daß die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege einschließlich der in ihrem Zuge befindlichen Stiegenanlagen entlang der ganzen Liegenschaft in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert sowie bei Schnee und Glatteis bestreut sind.
Ist ein Gehsteig (Gehweg) nicht vorhanden, so ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen. Die gleiche Verpflichtung trifft die Eigentümer von Verkaufshütten.
(1a)In einer Fußgängerzone oder Wohnstraße ohne Gehsteige gilt die Verpflichtung nach Abs. 1 für einen 1 m breiten Streifen entlang der Häuserfronten.
(2)Die in Abs. 1 genannten Personen haben ferner dafür zu sorgen, daß Schneewächten oder Eisbildungen von den Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude bzw. Verkaufshütten entfernt werden.
(6)Zum Ablagern von Schnee aus Häusern oder Grundstücken auf die Straße ist eine Bewilligung der Behörde erforderlich. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn das Vorhaben die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs nicht beeinträchtigt.
Vielen Dank für Ihre Mithilfe, damit wir alle sicher durch den Winter kommen!